Tempora mutantur, nos et mutamur in illis.
Die Zeiten ändern sich und wir verändern uns mit ihnen.
Wurde in der Zahntechnik noch seit Jahrzehnten nach traditionellem Handwerk gearbeitet, in Wachs modelliert und dann in Metall gegossen, hat sich in den letzten Jahren die digitale Zahntechnik durchgesetzt. Dadurch stehen uns Materialien zur Verfügung, die vorher nicht zu verarbeiten gewesen wären.
Zirkonkronen sind ein Beispiel, wo moderne CAD/CAM-Technik mit Hilfe von traditionellem kreativem Handwerk eine echte Bereicherung in Ästhetik und Biocompatibilität brachte.
Die Zeiten haben sich geändert, geblieben ist unverändert unser Wille und unsere Verpflichtung unseren Patienten gegenüber stets das Beste zu geben.
Seit der Laborgründung am 01.10.1957 durch ZTM Albert Hesse und ZT. Hans Herrmann wurde stets daran gearbeitet Technologien zu überprüfen und meisterlich umzusetzen. Die strengen Qualitätsanforderungen der Gründer haben für uns bis heute Bestand.
Telefon: 07361/62259
Telefax: 07361/680816
Hesse und Herrmann GmbH
Dentallabor
Gartenstraße 47
73430 Aalen
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Herr Herrmann
Herr Herrmann
Handwerkskammer Region Stuttgart
Heilbronner Straße 43
70191 Stuttgart
DE 815238262
Zahntechnikermeister/Zahntechniker
Deutschland
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I S. 2143)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung) - vom 8. Mai 2007 (BGBI. I S. 687), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBI. I S. 2234)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin ZTechAusbV - vom 11. Dezember 1997 (BGBI. I S. 3182)“
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) - in der Fassung der Bekannmachung vom 7. August 2002 (BGBI. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vo 18. Juli 2017 (BGBI. I S. 2757)
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